Einstellbedingungen
Parkplatz "Hitdorfer See" (PHS)
I. Mietvertrag
Mit dem Abstellen des Fahrzeuges erklären Sie sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden. Zwischen dem unbewachten Parkplatz “Hitdorfer See“ ( im weiteren PHS benannt ) und dem Benutzer / Mieter kommt in Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz), PKW ohne Anhänger, ein Kraftrad / Motorrad mit mehr als 80ccm, ein Quad oder ein Kfz mit Anhänger, Wohnmobil (alle Fahrzeuge im weiteren nur noch PKW benannt) zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages
Der Mietvertrag endet mit der Ausfahrt.
II. Mietpreis - Einstelldauer
1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste und ist mit dem Einfahren in die Parkierungsanlage an der Kasse oder über EasyPark zu entrichten. Anhänger können nur gesondert auf einen eigenen zweiten Stellplatz geparkt werden, für welchen ein Mietpreis wie für einen PKW zu entrichten ist.
2. Fahrzeuge mit Sonderberechtigung Behinderten -ausweis können kostenfrei auf den dafür markierten Stellplätzen eingestellt werden. Der Behindertenausweis muss von außen gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sein.
3. Der PKW kann jederzeit abgeholt werden. Der Parkplatz ist durchgehend zugängig.
4. Das Parkticket ist nur am gelösten Tag gültig und verliert seine Gültigkeit (= Höchsteinstelldauer) um 23.59 Uhr des gelösten Tages.
5. Bei Überschreitung der Parkdauer, ungültigem oder fehlendem Parkticket, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15€ zzgl. Gebühren fällig. Parkraumkontrolle mit EtiPark.
6. Für PHS gilt der Besitzer des bei der Ausfahrt vorgelegten, auf Verlangen vorzuweisenden Parkscheins, zur Benutzung des betroffenen Fahrzeugs berechtigt. PHS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung zur Benutzung des Fahrzeuges nachzuprüfen.
III. Haftung von PHS
PHS haftet für alle Schäden, die nachweislich von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkierungsanlage, anzuzeigen. PHS haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten sind.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch sich selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der PHS oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage. Der Mieter ist verpflichtet solche Schäden sofort unaufgefordert, vor Verlassen der Parkierungsanlage, an PHS zu melden.
V. Pfandrecht
1. PHS steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten PKW des Mieters zu.
2. Befindet sich der Mieter länger als 10 Tage mit dem Ausgleich der Forderungen von PHS in Verzug und hat PHS den Pfandverkauf angedroht, so ist sie zum Pfandverkauf berechtigt.
VI. Benutzungsbestimmungen der Parkierungsanlage
Alle Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Abstellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf solchen Abstellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauerbenutzer und/oder Sonderberechtigte reserviert sind. Wenn der Benutzer dies nicht beachtet, ist PHS berechtigt, nach ihrer Wahl den PKW auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 15€ zzgl. Gebühren zu erheben. Parkraumkontrolle über EtiPark. Der Parkplatz ist unbewacht. Das Einfahren und Parken von Fahrzeugen / LKW´s über 3,5t ist verboten. Das Abstellen von Wohnwagen – Anhängern und das Campieren ist nicht gestattet. Das dauerhafte Abstellen von Wohnmobilen ist nicht zulässig. Das Verteilen von Werbung / Flyer und die gewerbliche Nutzung jeglicher Art sind nicht gestattet. Der Mieter hat die Verkehrszeichen / sonstige Benutzungsbestimmungen zu beachten, sowie die Anweisungen der PHS - Mitarbeiter zu befolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. PHS ist berechtigt, alle Fahrzeuge im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Des weiteren gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz Leverkusener Seen. Der Parkplatz unterliegt dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
Sicherheitsvorschriften
1. Die im öffentlichen Straßenverkehr geltenden Bestimmungen und Verkehrsschilder werden auf den Verkehr in der Parkierungsanlage angewandt und sind zu beachten.
2. In der Parkierungsanlage darf nur Schritttempo gefahren werden. Max 10 km/h.
3. In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet:
- a.) das Rauchen und die Verwendung von Feuer
- b.) die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, sowie leere Betriebsstoffbehälter
- c.) das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren
- d.) das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor
- e.) der Aufenthalt unberechtigter Personen
- f.) der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorganges hinaus.